Urlaubsanspruch bei Kündigung berechnen.
Bei einer Kündigung hängt der gesetzliche Urlaubsanspruch insbesondere davon ab, ob die Wartezeit erfüllt ist und ob das Arbeitsverhältnis in der ersten oder zweiten Jahreshälfte endet. Nach erfüllter Wartezeit und Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte bleibt der volle Jahresurlaub bestehen; eine Zwölftelung des gesetzlichen Mindesturlaubs ist dann unzulässig.
- 30Tage bei Austritt zum 31.08. und 30 Vertragstagen – nicht 20
- 1/12je vollem Monat bei Austritt in der ersten Jahreshälfte
- § 7 IVBUrlG: nicht genommener Urlaub ist abzugelten
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Tagepro Kalenderjahr
Voller Jahresanspruch
Die Wartezeit ist erfüllt. Es besteht der volle gesetzliche Jahresurlaub.
- Gesetzlicher Mindesturlaub
- 20 Tage
- Vertraglicher Mehrurlaub
- 10 Tage
- Gesamt
- 30 Tage
Angewendete Normen: § 3 BUrlG · § 4 BUrlG
Berücksichtigt wurden
- 5 Arbeitstage pro Woche
- 30 Tage Vertragsurlaub bei 5-Tage-Vollzeit
- Kein Eintrittsdatum – Beschäftigung bestand vorher
- Kein Austrittsdatum – Beschäftigung läuft weiter
- Schwerbehinderung: nein
- Pro-rata-Klausel: nein
- Wartezeit: voller Jahresanspruch
Nicht berücksichtigt
- Bereits genommener Urlaub
- Bereits abgegoltener Urlaub
- Unterjähriger Wechsel der regelmäßigen Arbeitstage
- Individuelle tarifliche oder arbeitsvertragliche Sonderregelungen
- Urlaub von einem früheren Arbeitgeber im selben Jahr (§ 6 BUrlG)
Das Ergebnis ist Ihr Urlaubsanspruch, nicht der noch offene Resturlaub. Ziehen Sie bereits genommene Tage selbst ab.
So wurde gerechnet
Angewendete Regel: Das Arbeitsverhältnis besteht das ganze Jahr über. Es gilt der volle Jahresanspruch.
- Gesetzlicher Mindesturlaub: 24 Werktage × 5 ÷ 6 = 20 Tage im Jahr.
- Vertraglicher Urlaub: 30 × 5 ÷ 5 = 30 Tage. Davon oberhalb des gesetzlichen Minimums: 10 Tage Mehrurlaub.
- Rundung nach § 5 Abs. 2 BUrlG: je Bestandteil getrennt, nur aufwärts und nur ab einem halben Tag. Ergebnis: 30 Tage.
Nicht abgezogen ist Urlaub, den Ihnen im selben Kalenderjahr bereits ein früherer Arbeitgeber gewährt oder abgegolten hat (§ 6 Abs. 1 BUrlG).
Erste oder zweite Jahreshälfte: die Regel hinter dem Unterschied
§ 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG gewährt einen Teilurlaubsanspruch von einem Zwölftel des Jahresurlaubs je vollem Monat, wenn ein Arbeitnehmer „nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet". Die Vorschrift nennt ausdrücklich nur die erste Jahreshälfte.
Daraus hat die Rechtsprechung im Umkehrschluss hergeleitet, dass eine Zwölftelung des gesetzlichen Mindesturlaubs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der zweiten Jahreshälfte nach erfüllter Wartezeit unzulässig ist (BAG, Urteil vom 3. Dezember 2019 – 9 AZR 33/19). Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass der volle Anspruch über den Grundsatz pro rata temporis wieder verloren geht, wenn jemand erst gegen Ende des Jahres ausscheidet.
Zwei Voraussetzungen müssen dafür zusammenkommen: Die Wartezeit von sechs Monaten nach § 4 BUrlG muss erfüllt sein, und das Arbeitsverhältnis muss tatsächlich beendet werden. Auf einen bloßen Wechsel des Arbeitszeitmodells lässt sich der Umkehrschluss nicht übertragen.
Wie sich der Anspruch ohne Kündigung zusammensetzt, steht auf der Seite zum allgemeinen Urlaubsanspruch.
Rechtsgrundlage: § 5 BUrlG · § 4 BUrlG
Rechtsprechung: BAG, 03.12.2019 – 9 AZR 33/19
Teilurlaub in der ersten Jahreshälfte und vor der Wartezeit
Scheiden Sie in der ersten Jahreshälfte aus, obwohl die Wartezeit erfüllt ist, greift Buchstabe c: ein Zwölftel je vollem Monat. Scheiden Sie schon vor Ablauf der sechs Monate aus, gilt Buchstabe b mit derselben Rechenweise.
Als voller Monat zählt hier ein abgelaufener Beschäftigungsmonat, gerechnet ab dem Eintrittstag; angefangene Monate bleiben unberücksichtigt. Endet das Arbeitsverhältnis zum Monatsletzten, kommt die Zählung voller Kalendermonate zum selben Ergebnis. Endet es mitten im Monat, können beide Zählweisen um ein Zwölftel auseinanderliegen – deshalb verlangt der Rechner in diesem Fall das Eintrittsdatum.
Ein wichtiger Trost steht in § 5 Abs. 3 BUrlG: Haben Sie im Fall des Buchstaben c bereits mehr Urlaub erhalten, als Ihnen zusteht, kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.
Abgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG
Kann der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, ist er abzugelten. Aus dem Freistellungsanspruch wird dann ein Geldanspruch. Dieser Rechner ermittelt bewusst nur die Zahl der Urlaubstage; einen Eurobetrag berechnet er nicht, weil dafür der individuelle Verdienst der letzten dreizehn Wochen nach § 11 BUrlG maßgeblich ist.
Solange das Arbeitsverhältnis läuft, gilt umgekehrt: Urlaub ist zu nehmen, nicht auszuzahlen. Die Abgeltung ist der Ausnahmefall bei Beendigung.
Verfall: Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers
Nach § 7 Abs. 3 BUrlG muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden; eine Übertragung ins Folgejahr setzt dringende Gründe voraus und reicht dann bis zum 31. März. Der gesetzliche Urlaub verfällt aber grundsätzlich nicht allein deshalb, weil das Kalenderjahr endet: Für den Eintritt des Verfalls kommt es grundsätzlich auch auf die Mitwirkung des Arbeitgebers an.
Der gesetzliche Urlaubsanspruch erlischt am Jahresende oder am Ende eines zulässigen Übertragungszeitraums nur dann, wenn der Arbeitgeber zuvor seine Mitwirkungsobliegenheiten erfüllt hat. Er muss den Arbeitnehmer konkret und in völliger Transparenz in die Lage versetzen, den Urlaub tatsächlich zu nehmen: ihn – erforderlichenfalls förmlich – auffordern, den Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub sonst verfällt. Die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt der Arbeitgeber (BAG, Urteil vom 19. Februar 2019 – 9 AZR 541/15). Unterbleibt dieser Hinweis, wandert der Urlaub in das Folgejahr und erhöht am Ende den abzugeltenden Rest.
Langzeiterkrankung: die 15-Monats-Grenze
Bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit gilt eine Besonderheit: Der gesetzliche Urlaubsanspruch verfällt 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres, also mit dem 31. März des übernächsten Jahres. Von den Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers ist dieser Verfall allerdings nur dann unabhängig, wenn der Arbeitnehmer seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend arbeitsunfähig war. Wer im Urlaubsjahr noch gearbeitet hat und erst später erkrankt, kann sich weiterhin darauf berufen, dass der Arbeitgeber nicht auf den drohenden Verfall hingewiesen hat.
Urlaub beim früheren Arbeitgeber: § 6 BUrlG
Wer im selben Kalenderjahr den Arbeitgeber wechselt, kann den Jahresurlaub nicht zweimal beanspruchen. Nach § 6 Abs. 1 BUrlG besteht der Anspruch nicht, soweit für das laufende Kalenderjahr bereits ein früherer Arbeitgeber Urlaub gewährt hat. Damit der neue Arbeitgeber das nachvollziehen kann, ist der frühere nach § 6 Abs. 2 BUrlG verpflichtet, bei Beendigung eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen. Heben Sie dieses Dokument auf.
Der Rechner zieht bereits gewährte oder abgegoltene Tage nicht ab. Bei einem Jobwechsel im laufenden Jahr müssen Sie diese Tage vom Ergebnis selbst abziehen.
Häufige Fragen
Wird mein Urlaub gekürzt, wenn ich mitten im Jahr kündige?
Das hängt vom Austrittsmonat ab. Scheiden Sie nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte aus, also ab dem 1. Juli, steht Ihnen der volle Jahresurlaub zu und eine Zwölftelung ist unzulässig. Scheiden Sie in der ersten Jahreshälfte aus, besteht nur ein Teilurlaubsanspruch von einem Zwölftel je vollem Monat.
Was passiert mit Urlaub, den ich bis zum Ende nicht nehmen kann?
Kann der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, ist er abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Der Anspruch wandelt sich also in einen Geldanspruch um. Der Rechner ermittelt die Zahl der Urlaubstage; einen Eurobetrag berechnet er nicht.
Verfällt mein Resturlaub automatisch zum Jahresende?
Nicht automatisch. Der gesetzliche Urlaub verfällt am Jahresende oder nach einem zulässigen Übertragungszeitraum nur, wenn der Arbeitgeber zuvor seine Mitwirkungsobliegenheiten erfüllt hat: Er muss Sie konkret auffordern, den Urlaub zu nehmen, und klar darauf hinweisen, dass er sonst verfällt. Tut er das nicht, bleibt der Anspruch bestehen.
Mein früherer Arbeitgeber hat mir dieses Jahr schon Urlaub gewährt – zählt das?
Ja. Nach § 6 Abs. 1 BUrlG besteht der Urlaubsanspruch nicht, soweit Ihnen für das laufende Kalenderjahr bereits ein früherer Arbeitgeber Urlaub gewährt hat. Der frühere Arbeitgeber muss Ihnen bei Beendigung eine Bescheinigung über den gewährten oder abgegoltenen Urlaub aushändigen. Der Rechner zieht diese Tage nicht ab.
- Datenstand
- September 2026
- Rechtsgrundlage
- §§ 3, 4, 5, 7 BUrlG · § 208 SGB IX
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